Miteigentum

Miteigentum
1. Bruchteileigentum:  Eigentum mehrerer an einer Sache (§§ 1008–1011 BGB). Das Rechtsverhältnis der Miteigentümer untereinander richtet sich nach den Vorschriften über die  Gemeinschaft. Jeder Miteigentümer kann Aufhebung der Gemeinschaft, bei beweglichen Sachen durch Verkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung verlangen. Eigentumsklagen stehen jedem Miteigentümer Dritten gegenüber zu; doch kann Herausgabe nur an alle Miteigentümer gefordert werden (§ 1011 BGB).
- Andere Regeln für die  Gemeinschaft zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft, Gesellschaft).
- 2. M. der Arbeitnehmer:  Mitunternehmerschaft.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Miteigentum — Miteigentum, das mehrern Personen an der gleichen Sache gemeinschaftlich in der Regel nach Bruchteilen zustehende Eigentum. Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen und hat das Recht, jederzeit Teilung der Sache zu fordern… …   Kleines Konversations-Lexikon

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  • Bruchteilsvermögen — Während an realen Bruchteilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen können (links), ist Miteigentum an ideellen Bruchteilen (Mitte) möglich. Beim Gesamthandseigentum ist dagegen jeder Eigentümer, aber in der Verfügung gebunden (rechts) …   Deutsch Wikipedia

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